Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma STIBO Fenstertechnik
Peter Stiborsky
Hüttenstraße 77a
87600 Kaufbeuren


§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma STIBO-Fenster, 87600 Kaufbeuren.


§ 2 Geltungsbereich

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Firma STIBO-Fenster und dem Kunden. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde auf seine Bedingungen verweist. Hiermit werden Gegenbestätigungen widersprochen.
2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
3. Die Firma STIBO-Fenster ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge an andere Unternehmer ( Subunternehmer ) weiterzuleiten.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen davon nicht berührt.
5. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt.


§ 3 Angebote

1. Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstige Unterlagen der Firma STIBO-Fenster sind im Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen aus Beweisgründen einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Lehnt die Firma STIBO-Fenster nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen ( = Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Die Bewilligung eines Rabattes/ Skonto erfolgt stets unter der Bedingung, dass die Forderungen der Firma STIBO-Fenster im Übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.


§ 4 Lieferzeiten

1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart.
2. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.


§ 5 Besondere Bedingungen für Verträge über den Verkauf von Fenster und Zubehör ohne
  Montage (Kaufverträge)

1. Bei Kauf  und sofortiger Abnahme von Ware gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2. Die Gefahr der Lieferung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
3. Ist der Kaufgegenstadt mangelhaft oder fehlen im zugesicherte Eigenschaften, hat der Kunde nach Verständigung mit der Firma STIBO-Fenster die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

Offensichtliche Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen, innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung. Die beanstandete Ware ist zur Besichtigung durch die Firma STIBO-Fenster bereitzuhalten.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ein Recht auf Preisminderung oder ein Recht zum Rücktritt des Vertrages, falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl schlägt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma STIBO-Fenster als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Gegenansprüche müssen rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sein.
5. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie                      Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
6. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar
unauffällige optische Erscheinungen
farbige Spiegelungen (Interferenzen)
optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
Verzerrung des äußeren Spiegelbilds („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
7. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z. B. Schalldämm-, Wärmedämm-, und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach entsprechend anzuwendender Prüfnorm. Die Messerergebnisse sind in Prüfungszeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.


§ 6 Regiearbeiten

1. Bei Regiearbeiten wird ein täglicher Regiebericht erstellt, der vom Kunden nach Vorlage abzuzeichnen ist. Ist der Kunde zur Abzeichnung nicht anwesend bzw. unerreichbar, gilt der vorzulegende Regiebericht als anerkannt.


§ 7 Abschlagszahlungen

1. Der Firma STIBO-Fenster ist es möglich, Abschlagszahlungen, deren Höhe die Firma STIBO-Fenster festlegt, vom Kunden zu verlangen.


§ 8 Abnahmeprotokoll

1. Nach Beenden einer Fertigstellung einer Bauleistung wird nach VOB/ B § 12 ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.


§ 9 Besondere Bedingungen für Verträge über die Lieferung und Montage von Fenster und     
  Zubehör (Werkverträge)

1. Es gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/ B)

    Der Text kann bei der Firma STIBO-Fenster, Hüttenstraße 77a, 87600 Kaufbeuren, eingesehen   
    werden.

2. Nach § 4 Nr. 4 VOB/ B wird vom Kunden verlangt, alle zur Montageerforderlichen Gerüste, Kräne und Treppen kostenfrei zu stellen und Arbeiten wie z. B. Stemmarbeiten von ihm zu erbringen.
3. Montagearbeiten umfassen die mechanische Befestigung der Fenster mit Mauerankern oder Dübel und das Ausschäumen mit Montageschaum. Beiputz- und Versiegelungsarbeiten und Verleistungen sind nicht im Montageumfang enthalten und müssen so gesondert in Auftrag gegeben werden.


§ 10 Zahlungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten.
2. Rechnungen der Firma STIBO-Fenster sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, soweit nicht die Anwendung der VOB/ B vereinbart ist.
3. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Die Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma STIBO-Fenster bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gleich welcher Art. Die Ware ist auf Verlangen der Firma STIBO-Fenster zu kennzeichnen und von den übrigen Waren getrennt zu lagern.
2. Die Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets für   die Firma STIBO-Fenster, jedoch besteht keine Verpflichtung für sie, soweit sie diese Verarbeitung nicht selber vornimmt.
3. Die individuelle Vereinbarung von weiteren Sicherheiten nach § 17 VOB/ B bleibt vorbehalten.


§ 12 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünfige Ansprüche aus Geschäftsverbindlichkeiten mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, sowie in den Fällen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlich Gerichtsstand und Erfüllungsort Kaufbeuren.


§ 13 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB's unwirksam oder nicht richtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB's im üblichen nicht. Die unwirksam/nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten nach seinem Sinn und Zweck am nächsten kommt.